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Der Kampf gegen die Sozialhilfebetrüger Blog bundeshaus.ch
Montag, 1. Oktober 2007Der Kampf gegen die SozialhilfebetrügerTrackbacks
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Kommentare
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(Linear | Verschachtelt)
Gut gebrüllt Leider am Thema und Alltag vorbei. Die Praxis sieht allerdings anders aus als im Sonntagsblick. Lösungsvorschlag - aufhören zu arbeiten und selbst probieren - dann bei Herr Maurer beschweren. Wer glaubt heute noch an Datenschutz usw. Strafe ja - aber bitte keine Propaganda ala SVP
Kommentar (1)
Ich finde das eine ganz gute Idee: Wenn wir es schaffen, dass 75% der Steuerzahler aufhören zu arbeiten, die Arme hinter dem Kopf verschränken und sich von der Sozialhilfe alimentieren lassen, dann bringen wir diesen fatalen Fürsorge-Selbstbedienungsladen garantiert zum Kippen
Kommentar (1)
Die Sozialhilfe in der Schweiz ist das Unsozialste das es gibt. Der Aktionsplan von Kraushaar ein Witz, wie das ganze Sozialsystem! Die marktschreierischen Missbrauchsvoten sind blödes Geschwätz. Mag sein dass es sie gibt, die Missbräuche. Es gibt sie immer (auch in der Politik), man kann sie nicht verhindern. Und nicht alle Hilfebezüger sind kriminelle Ausländer!
Ich weiss wovon ich spreche! Ich bin ein Sozialbezüger. Warum? Weil unser Sozialsystem krank ist.
Ich bin einer der "sogenannten hochqualifizierten, über 50 jährigen die niemand anstellen will. Das RAV hilft nicht, verwaltet nicht einmal ordentlich. Die Sozialhelfer sind höflich, frustriert und ihre Chefs schwer unter politischem Druck von Rechts! Ich muss mit 835.- pro Monat leben - alles inklusive! Stellen sie sich das vor;- mit 20.-/Tag zu essen, Kleider zu kaufen, Alltägliches zum überleben! Zahnarzt - liegt nicht drinn! Ein Halbtagsabo zu finanzieren. Auf Jobsuche zu gehen, Bewerbungen zu drucken, zu kopieren, zu verschicken
Der Missbrauch ist umgekehrt. *Wir werden missbraucht*!
Wir, die wir über unschätzbare Erfahrungen, gute Ausbildung, persönliche Netzwerke und Willen zur Arbeit verfügen. Wir sind zu Menschen 3.Klasse deklassiert. Eine Schande!
Es ist eine tickende Zeitbombe. Das Fass läuft langsam über! Wir werden uns wehren... gegen den plakativen SVP Stuss!
Kommentar (1)
"Mag sein dass es sie gibt, die Missbräuche. Es gibt sie immer (auch in der Politik), man kann sie nicht verhindern."
Wo kommen wir denn hin, wenn alle so denken wie Sie? Sicher kann man es verhindern, wenn alle aufwachen und etwas dagegen tun. So kann es nämlich nicht weitergehen! Nur scheint mir, alle verschliessen die Augen und wollen gar nicht zu hören. Im Nachteil sind dann die, die das Geld / Hilfe wirklich benötigen.
Gut es ist falsch zu sagen alle Bezüger sind kriminelle Ausländer, doch habe ich dies nie getan. Es geht hierbei darum, dass wir sehr viele ausländische Soz.bezüger und IV- Bezüger haben, dies kann man nun mal nicht abstreiten, und was dann mit denen geschehen soll die Betrüger sind.
Ja unser System ist ein Chaos, doch kann man es niemandem jemals recht machen, da es immer Menschen gibt, die was zum "motzen" haben.
Kommentar (1)
da sind genau diese herren,die fimen legal ausrümen,und die arbeiter erhalten die kündigung.von legalen betrüger spricht hier niemand,diese herren erhalten vom staat noch entschädigung.der staat soll mal bei denen anfangen,es gibt viel zu tun. sieh UBS wo werden die verprassten Milliarden wieder geholt ,bein den guten Kunden!h. bircher
Kommentar (1)
Hochstapler “Prof. DDDDr.” Paul E. Wittmer
Pseudo-Wissenschaftler
Anwalt der keiner ist
verheiratet mit Margrit Wittmer-Graber
Argenzipfel 455
A-6883 Au / Bregenzerwald (Österreich)
muss wegen gewerbsmässigem Betrug
für 27 Monate ins Gefängnis
Das Solothurner Obergericht hat den Hochstapler und Sozialhilfebetrüger unter anderem wegen gewerbsmässigem Betrug für schuldig befunden.
Die Schadenssumme: eine Viertel Million Franken einzig im Kanton Solothurn.
Seine Masche zog er über Jahre hinweg durch: Paul E. Wittmer(-Zappa = falscher Name) gab sich als Anwalt mit gleich mehreren Doktor- und einem Professorentitel aus, kassierte Vorauszahlungen, nahm Gelder entgegen, um sie angeblich gewinnbringend anzulegen. Doch alles war erstunken und erlogen, vom Anwaltspatent über die diversen Titel, die versprochenen anwaltschaftlichen Leistungen bis hin zu den gewinnversprechenden Investitionen. Alles Geld landete in seiner Tasche, das Solothurner Obergericht alleine zählt eine Schadenssumme von gut 250000 Franken.
In anderen Kantonen und im Ausland laufen weitere Verfahren gegen den Hochstapler.
Auch seinem eigenen Anwalt spielt der jetzt in zweiter Instanz Verurteilte böse mit. SVP-Nationalrat Luzi Stamm (AG) hatte das Mandat auf Bitten der Sozialbehörden übernommen und wird jetzt seit längerem von Wittmer beschimpft und bedroht. Auf einer Internetseite ist der in Österreich lebende Betrüger gar soweit gegangen, den persönlichen E-Mail-Verkehr mit Luzi Stamm zu veröffentlichen.
Vor dem Obergericht war Wittmer, wie bereits vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern, nicht erschienen, und auch die mitangeklagte Ehefrau erschien nicht. Wittmers Frau wurde zwar vom Vorwurf des Betruges freigesprochen – ihr konnte eine Mitwissenschaft nicht nachgewiesen werden –, beide erhielten wegen ihres Fernbleibens eine Busse aufgebrummt. Ein Pappenstiel verglichen mit dem Strafmass, welches das Obergericht jetzt verhängte.
Wegen mehrfacher Veruntreuung, Sachentziehung, Verstoss gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und, was am meisten zählt, wegen gewerbsmässigem Betrug wurde er zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt.
Hinzu kommen neben den Zivilforderungen von einer viertel Million Franken noch Prozesskosten von rund 55000 Franken.
Quelle: Solothurner Tagblatt v. 24.08.2007
Obergericht Kanton Solothurn, Strafkammer
Urteil STAPA.2006.32 v. 16.08.2007
Begründetes Urteil STAPA.2006.32 (37 Seiten)
http://picasaweb.google.de/Rechtsfallpewz/ObergerichtSolothurnUrteilSTAPA200632V16082007
Weitere Info’s von Chefredaktorin Verena Daum
in “WANN & WO”
Interview vom 20.05.2007 mit
“Prof. DDDDr.” Paul E. Wittmer(-Zappa = falscher Name)
Pseudo-Wissenschaftler, Anwalt der keiner ist
http://wannundwo-paul-e-wittmer.blogspot.com/
Kommentar (1)
SHAB Nr 152 Seite 40 vom 08.08.2008 | Meldungs Nr 316069 | Verschiedenes
Publikationsdatum SHAB: 08.08.2008
1. Schuldner/Schuldnerin: Wittmer Paul, von Niedererlinsbach, geboren am 15.01.1947, Breitestrasse
28, 5734 Reinach, unbekannten Aufenthaltes
2. Bemerkungen: Öffentliche Zustellung einer Arresturkunde und eines Zahlungsbefehls für die Betreibung auf
Pfändung
Arrestbefehl Nr. 30/2008 des Richteramtes Solothurn-Lebern, Solothurn
Zahlungsbefehl Nr. 194969 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Solothurn
Der Schuldner Wittmer Paul, unbekannten Aufenthaltes, letzte Adresse Postfach 34, 5734 Reinach, wird hiermit
angezeigt, dass auf Begehren des Gläubigers Péteut Béat, Leimenstrasse 24, 2540 Grenchen vertreten durch lic. iur.
Mahendra Williams, Landstrasse 19, 4303 Kaiseraugst
1. Am 17.07.08 gemäss Art. 271 Abs. 1, Ziff. 1 und 4 SchKG mit Arrest belegt worden ist:
Guthaben bei der Regiobank Solothurn, 4500 Solothurn, Privatsparkonto Nr. 16 74.363.01, lautend auf Paul Emil
Wittmer(-Zappa), c/o Brigitte Zappa, Rüttenenstrasse 9, 4513 Langendorf.
Postfinance, Postkonto Nr. 60-409896-9, Zustelladresse: Postfinance, Operationscenter, 4040 Basel
Forderungsbetrag:
15?000.00 Franken nebst Zins zu 5% seit 17.03.06
2?400.00 Franken nebst Zins zu 5% seit 16.08.07
nebst Arrest- und Betreibungskosten.
Forderungsgrund/Urkunde:
Rechnungen vom 13.11.07, Urteil BWSAG.2006.32 vom 17.03.06 und Urteil STAPA vom 16.08.07, Zahlungsbefehle
Nr. 31097 und 31653 des Betreibungsamtes Reinach vom 26.11.07 und 04.02.08
2. Vom Betreibungsamt Region Solothurn, Solothurn, am 23.07.08 für dieselbe Forderung der Zahlungsbefehl Nr.
194969 (Arrestprosequierung) ausgefertigt worden ist.
Die Schuldnerin wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebene Forderung samt Zins, Arrest- und
Betreibungskosten zu befriedigen.
Will die Schuldnerin den Arrestgrund bestreiten, so hat sie innerhalb 10 Tagen nach Veröffentlichung die Aufhebung
des Arrestes durch Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern, Solothurn, zu verlangen. Will die Schuldnerin die
Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten,
so hat sie dies innerhalb 10 Tagen nach Veröffentlichung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären
(Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist entweder der bestrittene oder der
anerkannte Betrag ziffernmässig genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet
wird. Lebt ein Schuldner in Gütergemeinschaft (Artikel 221 ff. ZGB), so hat er dies dem Betreibungsamt mitzuteilen,
damit auch seinem Ehegatten ein Zahlungsbefehl oder die übrigen Betreibungsurkunden zugestellt werden. Will die
Schuldnerin bei der Betreibung für einen Konkurs ganz oder teilweise zu Verlust gekommene oder nach Artikel 267
SchKG denselben Beschränkungen unterliegende Forderungen das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu
machen, deshalb bestreiten, weil kein neues Vermögen vorhanden sei, so hat sie dies ausdrücklich zu erklären,
ansonst angenommen wird, sie verzichte auf diese Einrede.
Kommt die Schuldnerin diesem Zahlungsbefehl nicht nach, so kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit
dessen Publikation die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Betreibungsamt Region Solothurn
4501 Solothurn
Kommentare (3)
SHAB Nr 152 Seite 40 vom 08.08.2008 | Meldungs Nr 316069 | Verschiedenes
Publikationsdatum SHAB: 08.08.2008
1. Schuldner/Schuldnerin: Wittmer Paul, von Niedererlinsbach, geboren am 15.01.1947, Breitestrasse
28, 5734 Reinach, unbekannten Aufenthaltes
2. Bemerkungen: Öffentliche Zustellung einer Arresturkunde und eines Zahlungsbefehls für die Betreibung auf
Pfändung
Arrestbefehl Nr. 30/2008 des Richteramtes Solothurn-Lebern, Solothurn
Zahlungsbefehl Nr. 194969 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Solothurn
Der Schuldner Wittmer Paul, unbekannten Aufenthaltes, letzte Adresse Postfach 34, 5734 Reinach, wird hiermit
angezeigt, dass auf Begehren des Gläubigers Péteut Béat, Leimenstrasse 24, 2540 Grenchen vertreten durch lic. iur.
Mahendra Williams, Landstrasse 19, 4303 Kaiseraugst
1. Am 17.07.08 gemäss Art. 271 Abs. 1, Ziff. 1 und 4 SchKG mit Arrest belegt worden ist:
Guthaben bei der Regiobank Solothurn, 4500 Solothurn, Privatsparkonto Nr. 16 74.363.01, lautend auf Paul Emil
Wittmer(-Zappa), c/o Brigitte Zappa, Rüttenenstrasse 9, 4513 Langendorf.
Postfinance, Postkonto Nr. 60-409896-9, Zustelladresse: Postfinance, Operationscenter, 4040 Basel
Forderungsbetrag:
15?000.00 Franken nebst Zins zu 5% seit 17.03.06
2?400.00 Franken nebst Zins zu 5% seit 16.08.07
nebst Arrest- und Betreibungskosten.
Forderungsgrund/Urkunde:
Rechnungen vom 13.11.07, Urteil BWSAG.2006.32 vom 17.03.06 und Urteil STAPA vom 16.08.07, Zahlungsbefehle
Nr. 31097 und 31653 des Betreibungsamtes Reinach vom 26.11.07 und 04.02.08
2. Vom Betreibungsamt Region Solothurn, Solothurn, am 23.07.08 für dieselbe Forderung der Zahlungsbefehl Nr.
194969 (Arrestprosequierung) ausgefertigt worden ist.
Die Schuldnerin wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebene Forderung samt Zins, Arrest- und
Betreibungskosten zu befriedigen.
Will die Schuldnerin den Arrestgrund bestreiten, so hat sie innerhalb 10 Tagen nach Veröffentlichung die Aufhebung
des Arrestes durch Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern, Solothurn, zu verlangen. Will die Schuldnerin die
Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten,
so hat sie dies innerhalb 10 Tagen nach Veröffentlichung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären
(Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist entweder der bestrittene oder der
anerkannte Betrag ziffernmässig genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet
wird. Lebt ein Schuldner in Gütergemeinschaft (Artikel 221 ff. ZGB), so hat er dies dem Betreibungsamt mitzuteilen,
damit auch seinem Ehegatten ein Zahlungsbefehl oder die übrigen Betreibungsurkunden zugestellt werden. Will die
Schuldnerin bei der Betreibung für einen Konkurs ganz oder teilweise zu Verlust gekommene oder nach Artikel 267
SchKG denselben Beschränkungen unterliegende Forderungen das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu
machen, deshalb bestreiten, weil kein neues Vermögen vorhanden sei, so hat sie dies ausdrücklich zu erklären,
ansonst angenommen wird, sie verzichte auf diese Einrede.
Kommt die Schuldnerin diesem Zahlungsbefehl nicht nach, so kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit
dessen Publikation die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Betreibungsamt Region Solothurn
4501 Solothurn
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„[..] SVP-Präsident Ueli Maurer (56). Auch er ist für die Lockerung des Datenschutzes. Doch das ist ihm zu wenig. Maurer fordert harte strafrechtliche Sanktionen für Sozialhilfe-Schmarotzer: Ausländer sollen sogar mit Landesverweis bestraft werden können, Schweizer mit Gefängnis oder unentgeltlicher Arbeit fürs Gemeinwesen. Die SVP arbeitet derzeit an einem Maßnahmenplan [..]“
Das ist der richtige Ansatz, meine Herren! Wir brauchen eine Politik, die durchdachte Sanktionen verhängen kann, um den Sozialschmarotzer endlich auf die Schliche zu kommen! Der 10-Punkteplan von Kraushaar ist nur eine Lösung davon, deshalb setzt sich nun auch die SVP dahinter, um eine Lösung zu Gunsten unserer Wirtschaft, dem Mittelstand, den echten Sozialbezüger sowie den SteuerzahlerInnen zu unterbreiten.
nb. An dieser Stelle muss ich erwähnen, alle Sozialbezüger, die sich in dieser Diskussion "quer stellen", haben doch selbst was zu verheimlichen...., oder?
Kommentar (1)
Arrest gegen Hochstapler Paul E. Wittmer, verurteilt zu 27 Monate Knast
SHAB Nr 152 Seite 40 vom 08.08.2008 | Meldungs Nr 316069 | Publikationsdatum SHAB: 08.08.2008
1. Schuldner/Schuldnerin: Wittmer Paul, von Niedererlinsbach, geboren am 15.01.1947, Breitestrasse
28, 5734 Reinach, unbekannten Aufenthaltes
2. Bemerkungen: Öffentliche Zustellung einer Arresturkunde und eines Zahlungsbefehls für die Betreibung auf
Pfändung
Arrestbefehl Nr. 30/2008 des Richteramtes Solothurn-Lebern, Solothurn
Zahlungsbefehl Nr. 194969 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Solothurn
Der Schuldner Wittmer Paul, unbekannten Aufenthaltes, letzte Adresse Postfach 34, 5734 Reinach, wird hiermit
angezeigt, dass auf Begehren des Gläubigers Péteut Béat, Leimenstrasse 24, 2540 Grenchen vertreten durch lic. iur.
Mahendra Williams, Landstrasse 19, 4303 Kaiseraugst
1. Am 17.07.08 gemäss Art. 271 Abs. 1, Ziff. 1 und 4 SchKG mit Arrest belegt worden ist:
Guthaben bei der Regiobank Solothurn, 4500 Solothurn, Privatsparkonto Nr. 16 74.363.01, lautend auf Paul Emil
Wittmer(-Zappa), c/o Brigitte Zappa, Rüttenenstrasse 9, 4513 Langendorf.
Postfinance, Postkonto Nr. 60-409896-9, Zustelladresse: Postfinance, Operationscenter, 4040 Basel
Forderungsbetrag:
15?000.00 Franken nebst Zins zu 5% seit 17.03.06
2?400.00 Franken nebst Zins zu 5% seit 16.08.07
nebst Arrest- und Betreibungskosten.
Forderungsgrund/Urkunde:
Rechnungen vom 13.11.07, Urteil BWSAG.2006.32 vom 17.03.06 und Urteil STAPA vom 16.08.07, Zahlungsbefehle
Nr. 31097 und 31653 des Betreibungsamtes Reinach vom 26.11.07 und 04.02.08
2. Vom Betreibungsamt Region Solothurn, Solothurn, am 23.07.08 für dieselbe Forderung der Zahlungsbefehl Nr.
194969 (Arrestprosequierung) ausgefertigt worden ist.
Die Schuldnerin wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebene Forderung samt Zins, Arrest- und
Betreibungskosten zu befriedigen.
Will die Schuldnerin den Arrestgrund bestreiten, so hat sie innerhalb 10 Tagen nach Veröffentlichung die Aufhebung
des Arrestes durch Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern, Solothurn, zu verlangen. Will die Schuldnerin die
Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten,
so hat sie dies innerhalb 10 Tagen nach Veröffentlichung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären
(Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist entweder der bestrittene oder der
anerkannte Betrag ziffernmässig genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet
wird. Lebt ein Schuldner in Gütergemeinschaft (Artikel 221 ff. ZGB), so hat er dies dem Betreibungsamt mitzuteilen,
damit auch seinem Ehegatten ein Zahlungsbefehl oder die übrigen Betreibungsurkunden zugestellt werden. Will die
Schuldnerin bei der Betreibung für einen Konkurs ganz oder teilweise zu Verlust gekommene oder nach Artikel 267
SchKG denselben Beschränkungen unterliegende Forderungen das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu
machen, deshalb bestreiten, weil kein neues Vermögen vorhanden sei, so hat sie dies ausdrücklich zu erklären,
ansonst angenommen wird, sie verzichte auf diese Einrede.
Kommt die Schuldnerin diesem Zahlungsbefehl nicht nach, so kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit
dessen Publikation die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Betreibungsamt Region Solothurn
4501 Solothurn
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Sozialmissbrauch ?
Sozialmisbrauch ist im Staat legalisiert und wehe eine Person nimmt zum Verhalten und Ansichten Hartz 4 Empfänger Stellung -hat man eine schöne fette Anzeige bei der Polizei in der Fresse .
Ein Arbeitskollege ist in einem Gerichtsverfahren einem Hartz 4 Empfänger unterlegen .
Sozialmissbrauch das interessiert doch kein Mensch ,Arbeitnehmer haben keine Melderecht sonst ein Besuch bei der Polizei angesagt -traurig ,aber wahr .
Ich wüsste wie man Sozialmissbrauch aufdecken kann -würde ich es sagen dein Freund und Helfer ,die Polizei lässt grüssen
Kommentar (1)
Ich finde es gut, dass da endlich mal gegen vorgegangen wird.
Kommentar (1)
Was sagt ihr zu den Westerwelle Äußerungen?
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UmfrageSoll die Parteiführung der SVP zurücktreten?
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